Gewässer

Unser Angelgewässer

Der Rhein von der Strassenbrück (Rheinlos 11) bis zur Landesgrenze Grenzach Wyhlen (Rheinlos 19)

BESTIMMUNGEN FÜR DEN HOCHRHEIN

Die Angelkarte berechtigt zum Fischen mit der Handangel vom Ufer aus oder watend. Bootskarten sind gesondert gekennzeichnet. Sie hat nur Gültigkeit zusammen mit einem amtlich anerkannten Fischereischein und ist nicht übertragbar. Sämtliche Papiere, gefangene Fische sowie das Angelgerät etc., sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus. Für den Zustand der Gewässer und der Ufer, sowie für den Fischbestand wird keine Gewähr übernommen. Änderungen der Bestimmungen bleiben vorbehalten.

 

Achtung: Das Fangbuch ist genau zu führen. Vor Angelbeginn ist das aktuelle Datum sowie die Los-Nr. einzutragen. Wird die Los-Strecke gewechselt sind die Fänge sofort einzutragen. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, wird der Erlaubnisschein eingezogen!

 

  1. Die an das Fischwasser angrenzenden Grundstücke, die für den örtlichen Verkehr nicht freigegeben sind, dürfen nicht betreten und befahren werden, soweit dies zur Ausübung der Fischerei nicht erforderlich ist. Für einen etwa angerichteten Flurschaden hat der Urheber in jedem Fall Schadensersatz zu leisten. Eingefriedete Grundstücke (mit Ausnahme von Viehweiden) dürfen ohne Zustimmung des Grundstückeigentümers nicht betreten werden. Den Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.
  2. Es ist untersagt:
    1. mehr als 2 Angelgeräte gleichzeitig mit mehr als jeweils 3 Angelhaken zu benützen, sogenannte Leg- bzw. Reihenangeln zu verwenden, Angelgeräte auszulegen, ohne diese ständig zu beaufsichtigen,
    2. die Fischerei gewerbsmäßig auszuüben und gefangene Fische zu verkaufen,
    3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, die Verwendung der Köderfischsenke ist verboten,
    4. Zehnfüßige Süßwasserkrebse aus dem Rhein oder Teile davon dürfen in anderen Gewässern nicht als Köder verwendet werden. Sie dürfen ferner nicht in andere Gewässer umgesetzt (auch nicht in kleine private Teiche) oder in Anlagen (z.B. Aquarien) gehältert werden, die in andere Gewässer als den Rhein entwässern.
    5. Die aktuellen Schonbestimmungen sind umseitig aufgedruckt! Welse, Rapfen sowie alle nicht einheimischen Fischarten sind aus hegerischen Gründen grundsätzlich zu entnehmen.
  3. Der Tagesfang an Edel- und Gutfischen (alle Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie) darf insgesamt 5 Stück nicht übersteigen, d.h., darunter höchstens 3 Forellen / Äschen und 2 Hechte oder 2 Zander bzw. je einen Hecht und einen Zander.
  4. Markierte Fische sind unter Angabe der Fischart, Länge, des Gewichts, der Markenfarbe und ggf. der Nummer unverzüglich den zuständigen Ausgabestellen anzuzeigen.
  5. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die gesetzlichen Vorschriften kann die Angelkarte sofort ohne Entschädigung entzogen werden; der Fischer ist verpflichtet, das unrechtmäßig benutzte Gerät abzugeben. Strafanzeige bleibt vorbehalten. Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus.
  6. Zur Förderung der Fischereiwissenschaft und der fischereiwirtschaftlichen Betreuung des Gewässers hat jeder Angelkarteninhaber seine Fangergebnisse nach Fischarten, Größe und Gewicht aufzuzeichnen. Das Fangergebnis im abgelaufenen Fischereijahr ist dem Kartenaussteller ohne Aufforderung nachzuweisen. Die Ausstellung einer neuen Angelkarte wird vom Nachweis der Fangergebnisse abhängig gemacht.
  7. Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren dürfen ohne den Nachweis der für die Ausübung der Fischerei erforderlichen Sachkunde (bestandene Fischerprüfung) nur unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Fischereischeininhabers angeln.

 

 

 

 

 

Losgrenzen der Rhein-Lose 11-19

11- Alte Straßenbrücke Laufenburg (Altstadt) bis Kraftwerk Laufenburg ca. 1,28 km

12- Kraftwerk Laufenburg bis Rothausgraben (Gemarkungsgrenze Murg/Bad Säckingen) ca. 3,91 km

13- Rothausgraben (Gemarkungsgrenze Murg/Bad Säckingen) bis Kraftwerk Bad S. ca. 3,37 km

14- Kraftwerk Bad S. bis Mumpfer-Fähre ca. 3,63 km

15- Mumpfer-Fähre bis Wehramündung ca. 4,60 km

16- Wehramündung bis 50 m oberhalb (östlich) des abzweigenden Umgehungsgewässers beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt ca. 5,00 km

17- Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt bis 200 m (nordöstlich) des abzweigenden Umgehungsgewässers beim Kraftwerk Rheinfelden ca. 2,90 km

18- Fischereigrenze (min. 50 m unterhalb der Einmündung des kleinen Umgehungs- gewässers unterhalb des Kraftwerks Rheinfelden) bis östlicher Beginn des sog. „Negerdörfles“ (ohne Altrheinbecken und Insel Gewerth) ca. 6,90 km

19- Kraftwerk Augst-Wyhlen bis Landesgrenze Grenzach (Höhe der Zollanlage Grenzach) ca. 7,19 km