Schonzeit

Aal
15.09.-01.03.
50cm

Äsche im Hochrhein
01.02.-30.09.
35cm


Bachforelle im Hochrhein
01.10.-28.02.
35cm

Barbe
01.05.-15.06.
40cm

Felchen
15.10.-10.01.
30cm

Hecht
15.02.-15.05.
50cm

Karpfen
keine
35cm

Nase
15.03.-31.05.
40cm

Regenbogenforelle
01.10.-28.02.
ohne

Schleie
15.05.-30.06.
25cm

Zander
01.04.-15.05.
50cm

Steinkrebs
01.10.-10.07.
8cm

  • Gefangene untermassige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Wasser zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
  • Markierte Fische sind unter Angabe der Fischart, der Länge, des Gewichts, der Markenfarbe und ggf. der Nummer unverzüglich dem Verein anzuzeigen.
  • Der Fang an Edel- oder Gutfischen ( alle Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie ) darf insgesamt 5 Stück pro Tag nicht übersteigen und nicht mehr als 150 pro Jahr betragen

Schonbestimmungen für Rheinlose 11 – 19

Der Angler hat nachträgliche Verschärfungen der Bestimmungen (Landesfischereiverordnung oder Allgemeinverfügungen) zu beachten. Die über die aktuellen allg. Bestimmungen (linke Spalte) hinausgehenden Festlegungen sind in der rechten Spalte vermerkt und unbedingt zu beachten. Wird das Fangbuch nicht korrekt geführt, oder gegen Bestimmungen verstoßen wird der Erlaubnisschein eingezogen

Welse, Rapfen und alle nichteinheimischen Fischarten sind im Hochrhein grundsätzlich zu entnehmen! Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen, Schneider, Strömer, Groppe, Lachs, Meerforelle, Atlantischer Stör, Wandermoräne (Nordseeschnäpel), Maifisch, Finte, Frauennerfling, Zährte, Bitterling, Schlammpeitzger, Schrätzer, Streber, Zingel, Dohlenkrebs, Steinkrebs, Flußperl-, Fluß- und Teichmuschel