Bootsfischerei

Freigegebene Strecke vom Schloss Schönau (Rheinkilometer 139) bis Kläranlage (Rheinkilometer141,3)

Vorschriften

  • Die Bootsfischerei für Angler ist unter folgenden Bedingungen zugelassen

    1. Die Bootsfischerei darf nur mit entsprechendem Zusatz auf dem Jahreserlaubnisschein (Angelkarte) ausgeübt werden. Wird ein Angler ohne diesen Zusatz beim Angeln vom Boot aus angetroffen, kann der Jahreserlaubnisschein eingezogen werden. Dies gilt ebenfalls bei Verstößen gegen bestehende, allgemeine Fischereibestimmungen sowie die folgenden Zusatzbestimmungen.
    2. Zwischen dem 1. November und dem 31. März ist die Bootsfischerei für Angelfischer untersagt, in der übrigen Zeit ist sie in den auf der Rückseite abgedruckten Bereichen erlaubt.
    3. Die Bootsfischerei bei Nacht, d.h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, ist untersagt.
    4. Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften auf dem Rhein sind grundsätzlich zu beachten. Boote dürfen nur an genehmigten Liegeplätzen stillliegen. Boote dürfen nur an ausgewiesenen Einwasserungsstellen (wie z.B. Slipanlagen) zu Wasser gelassen und wieder entnommen werden. Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden.
    5. Für die Ausübung der Bootsfischerei durch Angelfischer sind nur Boote mit einem von der zuständigen deutschen Behörde zugeteilten amtlichen Kennzeichen zugelassen. D.h. Boote ohne Maschinenantrieb unter 2,5 m Länge, kleine Paddelboote usw. sowie Gummiboote oder andere Schwimmkörper sind nicht zugelassen. Das Kennzeichen muss auf beiden Seiten des Fahrzeuges entsprechend der Vorschriften gut sichtbar angebracht sein.
    6. Bootsfischer haben sich auf Aufforderung durch Kontrollberechtigte und Fischereiaufseher unverzüglich auf dem kürzesten zumutbaren Weg zur Kontrolle ans Ufer zu begeben.
    7. Netz- und Reusenfischer dürfen bei der Ausübung der Fischerei durch Angelfischer nicht behindert werden. Insbesondere ist auf die ausgelegten Fanggeräte der Berufsfischer (Netze, Reusen, Leinen usw.) Rücksicht zu nehmen. Beim Angeln mit der Wurfrute ist von Netzen und Reusen gemäß §3 Abs. 5 Landesfischereiverordnung ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Die bekannten oder markierten Fangplätze der Netz- und Reusenfischer sind zu meiden bzw., sofern diese nicht sofort als solche erkannt wurden, unverzüglich nach Erkennen zu verlassen

Grenzen der Einzellose und für die Bootsfischerei freigegebenen Rheinabschnitte

 

Los Nr.

Von

Bis

Info

11

Laufenbrücke Laufenburg (Fussgängerbrücke)

Kraftwerk Laufenburg

ganz freigegeben

12

Kraftwerk Laufenburg

Rothausgraben

Komplett gesperrt

13

Rothausgraben

Kraftwerk Bad Säckingen

ganz freigegeben

14

Kraftwerk Bad Säckingen

Mumpferfähre

Komplett gesperrt

 15

Mumpferfähre

Wehramündung

ganz freigegeben

16

Wehramündung

Kraftwerk Schwörstadt

Vom Schloss Schönau bis 50m vor abzweigenden Umgehungsgewässer Kraftwerk Ryburg Schwörstadt

17

Kraftwerk Schwörstadt

Kraftwerk Rheinfelden

Einlauf der ehemaligen Kläranlage Karsau Ist (Pumpwerk) ca.250 m oberhalb des Vereinsheimes des ASV Karsau bis zu der Wehr des Kraftwerks Rheinfelden

 

18

Kraftwerk Rheinfelden

Kraftwerk Augst-Wyhlen

Rheinbrücke in Rheinfelden bis zum „Negerdörfle´´

19

Kraftwerk Augst-Wyhlen

Landesgrenze Grenzach

Schiffanlegestelle Schwimmbad Grenzach bis zum Losende